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Cake day: June 25th, 2023

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  • I absolutely dislike the hate for systemd. Especially if there’s bullshit claims like

    having both sets of tools installed can increase the attack surface.

    in there.

    larger attack surface compared to runit, openrc, or sysVinit.

    Because they don’t execute million lines super thoroughly checked shell code or why exactly? Without any explanation total FUD.

    Some independent binaries from the systemd project, e.g. systemd nspawn, can even used on OpenRC and the systemd project explicitly didn’t change the way to launch udev in debug mode because the Gentoo non-systemd udev pkg maintainer asked to not do so (nicely).

    You should instead tell people why OpenRC/runit is (more) awesome in your opinion and maintain initscripts for them. Maybe you can volunteer at the Debian project and get them to adopt OpenRC aside systemd instead of only removing the remnants of sysVinit support. This would also be beneficial for pragmatic pro-systemd users that have to deal with docker or chroot environments.


  • Aus Interesse: Wie sind denn da genau die Regeln? Wie definiert so ein Beschluss welche der Daten extrahiert werden dürfen? Und ist ein Image der Festplatte ziehen ohne die Daten anzuschauen schon Extraktion?

    Ich habe leider die Paper über das Sicherstellen von Digitalen Beweismitteln ohne Veränderung so öde gefunden, dass ich dort nicht tief drin bin. Das Klonen der Festplatte ist selbstverständlich eine genutze Methode, ob es dort weitere Hürden gibt kann ich mich nicht mehr genau erinnern, aber deine geklonte Platte ist ja evtl immer noch verschlüsselt, was je nach Sicherheitsmethoden des Geräts die Extraktion ohne Veränderung erschweren kann. Mit der Rechtslage in Deutschland kenne ich mich erst recht nicht aus.
    Die Ermittlungsbehörden greifen nicht grundlos auf Software wie Cellebrite zu, wenn die Version zugelassen ist, müssen sie sich keine Gedanken mehr machen. Blöd halt nur wenn die Version hackbar war und die Zulassung für Beweismittelextraktion nachträglich entzogen wird. Wenn du auf arxiv.org nach “digital forensics” suchst, findest du einige case-studies und andere Abhandlungen.




  • In dem Dorf, in dem ich aufgewachsen bin, wurde wiederholt Strohosterhasen aus der Kreiselmitte geklaut. Dann wurde auch Videoüberwachung mit entsprechenden Tafeln augestellt. Darüber gabs Beschwerden aber am Ende war die Überwachung legal.

    In § 4 BDSG-neu ist die Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Räume geregelt. Demnach gilt, dass Videoüberwachung nur dann zulässig ist, wenn sie als Hilfe zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke beiträgt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Verdacht dazu vorliegt, dass zukünftig eine Straftat stattfinden wird.

    https://keyed.de/blog/videoueberwachung-oeffentlicher-raum/

    Es war erwartbar dass sie wieder geklaut werden, also war die Überwachung zulässig.